Ex reo, reos appello, quorum res est, quae significent bonum virum, quae liberalem, quae calamitosum, quae misericordia dignum, quae valeant contra falsam criminationem; ex adversario eisdem ex locis fere contraria; ex re, si crudelis, si nefanda, si praeter opinionem, si immerito, si misera, si ingrata, si indigna, si nova, si quae restitui sanarique non possit; ex eis autem, apud quos agetur, ut benevolos beneque existimantis efficiamus, quod agendo efficitur melius quam rogando.
von nikolas915 am 09.03.2018
Bei der Behandlung von Angeklagten spreche ich deren Fälle an, indem ich Eigenschaften hervorhebe, die sie als gute Menschen, großzügig, unglücklich oder sympathisch erweisen - Eigenschaften, die falschen Anschuldigungen entgegenwirken können. Für die Gegenseite wende ich ähnliche Ansätze an, jedoch mit entgegengesetzten Wirkungen. Bezüglich des Falls selbst betone ich, wenn er Grausamkeit, Bosheit, unerwartete Ereignisse, unfaire Behandlung, Leiden, Undankbarkeit, Unwürdigkeit, beispiellose Umstände oder unwiderbringlichen Schaden beinhaltet. Was die Richter betrifft, können wir deren Wohlwollen und günstige Meinung besser durch unsere Handlungen gewinnen als durch direkte Bitten.
von finya.847 am 23.11.2023
Vom Angeklagten rufe ich Angeklagte auf, deren Sache es ist, welche einen guten Mann bezeichnen, welche einen großzügigen Mann, welche einen unglücklichen Mann, welche einen Mannes würdig des Erbarmens, welche Dinge gegen falsche Anschuldigung sprechen; vom Gegner, aus nahezu denselben Themen, entgegengesetzte Dinge; von der Sache selbst, wenn grausam, wenn abscheulich, wenn über die Erwartung hinaus, wenn unverdient, wenn elend, wenn undankbar, wenn unwürdig, wenn beispiellos, wenn etwas, das nicht wiederhergestellt und geheilt werden kann; zudem von jenen, vor denen der Fall verhandelt wird, dass wir sie wohlwollend und wohlgesonnen machen, was besser durch Handeln als durch Bitten erreicht wird.