De me autem ipso, cui uni tu concedis, ut sine ulla iuris scientia tamen causis satis facere possim, tibi hoc, crasse, respondeo, neque me umquam ius civile didicisse neque tamen in eis causis, quas in iure possem defendere, umquam istam scientiam desiderasse; aliud est enim esse artificem cuiusdam generis atque artis, aliud in communi vita et vulgari hominum consuetudine nec hebetem nec rudem.
von melisa872 am 12.09.2019
Was mich selbst betrifft, mir, dem du allein zugestehst, dass ich ohne jegliche Rechtskenntnisse dennoch Fälle hinreichend bewältigen kann, antworte ich dir, Crassus, dass ich weder jemals Zivilrecht erlernt habe, noch in den Fällen, die ich vor Gericht verteidigen könnte, je dieses Wissen vermisst habe; denn eines ist es, ein Experte einer bestimmten Kunstfertigkeit zu sein, ein anderes [zu sein], im gemeinen Leben und im gewöhnlichen Brauch der Menschen weder stumpf noch unwissend.
von tessa.859 am 09.07.2017
Was mich selbst betrifft, dir, Crassus, antworte ich Folgendes: Du bist der Einzige, der mir zugesteht, dass ich Gerichtsverfahren ohne juristische Ausbildung durchaus bewältigen kann. Ich habe niemals Zivilrecht studiert und dennoch habe ich in den Fällen, die ich vor Gericht verteidigt habe, nie einen Mangel an solchem Wissen verspürt. Schließlich ist es etwas anderes, ein Spezialist in einem bestimmten Fachgebiet zu sein, als in alltäglichen Lebens- und sozialen Interaktionen angemessen kompetent zu sein.