Atqui non defuit illis patronis inquit crassus eloquentia neque dicendi ratio aut copia, sed iuris civilis scientia: quod alter plus lege agendo petebat, quam quantum lex in xii tabulis permiserat, quod cum impetrasset, causa caderet; alter iniquum putabat plus secum agi, quam quod erat in actione; neque intellegebat, si ita esset actum, litem adversarium perditurum.
von elyas.j am 09.02.2024
Diese Anwälte, sagte Crassus, hätten viel Beredsamkeit und Redegewandtheit, aber ihnen fehle das Wissen über das Zivilrecht. Einer von ihnen forderte in seiner Klage mehr, als die Zwölf Tafeln erlaubten, und obwohl er diesen Punkt gewann, verlor er dadurch seinen Fall. Der andere hielt es für ungerecht, dass gegen ihn mehr geklagt wurde, als in der ursprünglichen Klage angegeben war, ohne zu erkennen, dass sein Gegner in diesem Fall den Prozess verloren hätte.
von jolie.a am 28.08.2022
Und dennoch, so Crassus, mangelte es jenen Anwälten nicht an Beredsamkeit noch an Methode oder Redefluss, sondern an Kenntnis des Zivilrechts: Weil der eine mehr durch Rechtshandlung forderte, als die XII Tafeln erlaubt hatten, und wenn er dies erlangt hätte, würde er den Fall verlieren; der andere hielt es für ungerecht, dass mehr gegen ihn geltend gemacht wurde, als in der Klage vorgesehen war; und er verstand nicht, dass, wäre so verfahren worden, sein Gegner den Rechtsstreit verlieren würde.