Hoc enim primum minuit consulare ius, quod exstitit ipse qui eo non teneretur, deinde quod attulit auxilium reliquis non modo magistratibus, sed etiam privatis consuli non parentibus.
von hendrik.o am 04.06.2022
Dies war der erste Anschlag auf die konsularische Macht, sowohl weil jemand auftauchte, der nicht an sie gebunden war, als auch weil er dann anderen half - nicht nur Beamten, sondern sogar Privatpersonen - sich der Autorität des Konsuls zu widersetzen.
von willi.871 am 21.01.2015
Dies verminderte zunächst das konsulare Recht, weil er selbst hervorgetreten war, der nicht daran gebunden sein würde, und dann, weil er den Übrigen Hilfe brachte, nicht nur den Magistraten, sondern sogar Privatpersonen, die dem Konsul nicht gehorchten.