Veluti si minus quis cepisset ne sacris alligaretur, at post de eius heredibus aliquis exegisset pro sua parte id quod ab eo quoi ipse heres esset praetermissum fuisset, eaque pecunia non minor esset facta cum superiore exactione quam heredibus omnibus esset relicta, qui eam pecuniam exegisset, solum sine coheredibus sacris alligari.
von clemens.a am 19.12.2015
Wenn jemand eine geringere Erbschaft annimmt, um religiösen Pflichten zu entgehen, und später einer seiner Erben den Anteil einfordert, der vom ursprünglichen Erben abgelehnt wurde, und wenn dieser eingezogene Betrag der vollständigen Erbschaft entspricht, die allen Erben zugedacht war, dann wird nur der Erbe, der das Geld eingezogen hat, für die religiösen Pflichten verantwortlich, ohne die anderen Erben zu involvieren.
von colin.907 am 15.04.2021
Gleichwie wenn jemand weniger genommen hätte, um nicht an heilige Verpflichtungen gebunden zu sein, aber hernach einer seiner Erben für seinen eigenen Anteil das eingezogen hätte, was von demjenigen, dem er selbst Erbe war, übergangen worden war, und dieses Geld bei der vorherigen Einziehung nicht verringert worden wäre im Vergleich zu dem, was allen Erben hinterlassen wurde, würde derjenige, der dieses Geld eingezogen hätte, allein ohne seine Miterben an die heiligen Verpflichtungen gebunden sein.