Eo enim non adscripto nihil esse dubitationis, quin heres, quae ipse vellet, daret.
von joy.s am 01.10.2014
Da ohne eine schriftliche Festlegung keinerlei Zweifel bestünde, dass der Erbe geben würde, was er selbst wünschte.
von Aliya am 31.03.2018
Wenn dies nicht schriftlich festgelegt war, bestand kein Zweifel, dass der Erbe geben konnte, was immer er wollte.