Infirmatio autem haec erit: non est una pecunia, propterea quod altera pupilli iam erat adventicia, cuius heres non illo in testamento quisquam scriptus erat, si quid pupillo accidisset; et de altera patris etiamnunc mortui voluntas plurimum valebat, quae iam mortuo pupillo suis heredibus concedebat.
von samantha.949 am 06.12.2019
Aber diese Widerlegung wird lauten: Es handelt sich nicht um ein einziges Vermögen, und zwar aus dem Grund, dass ein Teil des Mündels bereits als Zusatzvermögen galt, für welchen in jenem Testament kein Erbe eingesetzt war, falls dem Mündel etwas zustoßen würde; und bezüglich des anderen Teils des bereits verstorbenen Vaters hatte dessen Verfügung die größte Gültigkeit, die, nachdem der Mündel verstorben war, seinen eigenen Erben zugesprochen wurde.
von michael876 am 06.12.2018
Das Gegenargument wird lauten: Es handelt sich nicht um eine einzige Geldsumme, da ein Teil dem Mündel gehörte und aus externen Quellen stammte, für den im Testament kein Erbe benannt worden war, falls dem Mündel etwas zustoßen würde; und was den anderen Teil betrifft, der vom verstorbenen Vater stammte, dessen Wünsche noch immer das größte Gewicht hatten und der nun, da der Mündel verstorben ist, an seine rechtmäßigen Erben übergeht.