Nam causa facti parum firmitudinis habet, nisi animus eius, qui insimulatur, in eam suspicionem adducitur, uti a tali culpa non videatur abhorruisse.
von lionel8931 am 24.03.2017
Die Beweislage für eine Tat hat nur wenig Gewicht, sofern der Charakter des Beschuldigten nicht darauf hindeutet, dass er fähig gewesen wäre, ein solches Verbrechen zu begehen.
von samantha821 am 16.03.2017
Der Beweggrund der Tat hat wenig Beständigkeit, es sei denn, der Geist dessen, der beschuldigt wird, wird in einen solchen Verdacht geführt, dass er sich nicht von solch einer Verfehlung distanziert zu haben scheint.