Quare in eiusmodi generibus definienda res erit verbis et breviter describenda, ut, si quis sacrum ex privato subripuerit, utrum fur an sacrilegus sit iudicandus; nam id cum quaeritur, necesse erit definire utrumque, quid sit fur, quid sacrilegus, et sua descriptione ostendere alio nomine illam rem, de qua agitur, appellare oportere atque adversarii dicunt.
von christopher.g am 19.10.2014
In solchen Fällen müssen wir die Begriffe klar definieren und die Situation kurz beschreiben. Wenn beispielsweise jemand einen heiligen Gegenstand von Privateigentum stiehlt, müssen wir feststellen, ob er als Dieb oder als Tempelräuber bezeichnet werden sollte. Bei der Untersuchung eines solchen Falls müssen wir sowohl definieren, was jemanden zum Dieb macht, als auch, was jemanden zum Tempelräuber macht, und dann anhand unserer eigenen sorgfältigen Beschreibung zeigen, dass die Situation anders bezeichnet werden sollte, als unsere Gegner behaupten.
von jamie.8916 am 05.03.2015
Daher wird in derartigen Fällen die Sache mittels Worten definiert und kurz beschrieben werden müssen, wie zum Beispiel, wenn jemand etwas Heiliges aus Privateigentum gestohlen hätte, ob er als Dieb oder als Frevler zu beurteilen sei; denn wenn dies untersucht wird, wird es notwendig sein, sowohl zu definieren, was ein Dieb ist, was ein Frevler ist, und durch eigene Beschreibung zu zeigen, dass die verhandelte Sache mit einem anderen Namen bezeichnet werden sollte, als die Gegner behaupten.