Res ac tempus ipsum locorum speluncaeque quam illi latrones inhabitabant descriptionem exponere flagitat.
von timm.919 am 05.11.2018
Die Sache und die Zeit selbst fordern die Beschreibung der Orte und der Höhle, welche jene Banditen bewohnten.
von jan.923 am 16.02.2017
Die Situation und der Zeitpunkt erfordern eine Beschreibung des Gebiets und der Höhle, in der die Banditen ihr Versteck eingerichtet hatten.