In tantum enim inhiberi sceleratum morem iubemus, ut ipsis quoque praebentibus impunitum esse non patiamur, si quid sponte contra praeceptum nostrum probati fuerint obtulisse.
von emilia.833 am 24.04.2024
Wir befehlen, diese verbrecherische Praxis derart vollständig zu unterbinden, dass wir nicht einmal diejenigen ungestraft lassen werden, die Angebote machen, wenn sie nachweislich freiwillig etwas gegen unsere Anordnungen gegeben haben.
von rose8929 am 10.08.2024
Wir gebieten, dass dieser verwerfliche Brauch in solchem Maße eingedämmt wird, dass wir nicht zulassen werden, dass es ungestraft bleibt, selbst für diejenigen, die sich anbieten, wenn nachweislich feststeht, dass sie freiwillig gegen unsere Anweisung verstoßen haben.