Susceptoribus ea summa imputanda, quam semel flagitantibus eisdem erogasse monstraverint.
von hendrik.903 am 20.07.2018
Den Einnehmern sollte die Summe gutgeschrieben werden, die sie nachweislich ausgezahlt haben, als sie dazu aufgefordert wurden.
von jule846 am 29.03.2017
Den Empfängern muss jene Summe gutgeschrieben werden, die sie denselben bei einmaliger Aufforderung als ausgezahlt nachgewiesen haben.