Aut si perceptionem suam ac si debitam studio voluerint protelare, id, quod competenti tempore minime perceperint, fisci nostri commodis vindicetur.
von mehmet.a am 25.09.2024
Oder wenn sie ihre Einnahme, als sei sie geschuldet, durch absichtliche Verzögerung verlängern wollen, soll das, was sie nicht zur maßgeblichen Zeit eingezogen haben, zum Vorteil unserer Staatskasse eingezogen werden.
von niclas912 am 19.11.2014
Oder wenn sie die Einziehung ihrer Forderung vorsätzlich verzögern, wird das, was sie nicht zur rechten Zeit eingezogen haben, von unserer Staatskasse beansprucht.