Hac lege decernimus, ut, qui in singulis scholis militant quique post emensa stipendiorum curricula ad primiceriorum gradum pervenerint et adorata nostrae divinitatis purpura virorum clarissimorum comitum meruerint dignitatem, tam cingulo quam privilegiis omnibus sibimet competentibus perfruantur ac deinceps usque ad finem vitae foro tuae celsitudinis tantummodo subiaceant nec ex alterius cuiuslibet sententia civile subire litigium compellantur.
von ahmed.v am 26.11.2020
Durch dieses Gesetz erklären wir, dass Beamte, die in verschiedenen Verwaltungsabteilungen dienen und nach Abschluss ihrer Dienstzeit den höheren Dienstgrad eines Abteilungsleiters erreicht und kaiserliche Anerkennung als ausgezeichnete Grafen erhalten haben, sowohl ihre Rangabzeichen als auch alle damit verbundenen Privilegien genießen sollen. Darüber hinaus sollen sie für den Rest ihres Lebens ausschließlich der Gerichtsbarkeit Eurer Hoheit unterliegen und können nicht gezwungen werden, sich zivilrechtlichen Klagen in irgendeinem anderen Gericht zu stellen.
von antonio.j am 17.01.2021
Mit diesem Gesetz verfügen wir, dass diejenigen, die in einzelnen Schulen dienen und die nach Abschluss ihrer Dienstzeit den Rang eines Primicerius erreicht haben und nach Ehrerbietung gegenüber dem Purpur unserer Göttlichkeit die Würde hochdistingierter Grafen erworben haben, sowohl den Gürtel als auch alle ihnen zustehenden Privilegien genießen sollen und fortan bis zum Lebensende ausschließlich der Gerichtsbarkeit Eurer Hoheit unterliegen und nicht gezwungen werden können, sich einem Zivilprozess aufgrund des Urteils irgendeiner anderen Person zu unterwerfen.