Nihil omnino ullis iudicibus cum palatinis nostrae clementiae, quicumque a comitibus diriguntur, sit commune atque coniunctum, sed excepta reverentia, quae non solum ab inferioribus, sed etiam a maioribus et in provincia degentibus rectoribus proviniarum debetur atque defertur, suis quisque necessitatibus obsecundet.
von leonhardt966 am 01.09.2024
Die Richter sollen keinerlei Gemeinsamkeiten oder Verbindungen mit den Palastbeamten unseres Kaisers haben, die von Grafen ernannt werden. Die einzige Ausnahme ist der Respekt, der nicht nur von Untergebenen, sondern auch von Vorgesetzten und in der Provinz ansässigen Provinzgouverneuren geschuldet und erwiesen wird. Jeder soll sich seinen eigenen Pflichten widmen.
von christine856 am 10.01.2024
Keinerlei Gemeinsamkeit und Verbindung soll es zwischen irgendwelchen Richtern und den Palastbeamten unserer Gnade geben, welche von den Grafen geleitet werden, sondern mit Ausnahme der Ehrerbietung, die nicht nur von Untergebenen, sondern auch von Vorgesetzten und in der Provinz ansässigen Provinzgouverneuren geschuldet und erwiesen wird, soll sich jeder seinen eigenen Notwendigkeiten widmen.