Grammaticos tam graecos quam latinos, sophistas et iuris peritos in hac regia urbe professionem suam exercentes et inter statutos connumeratos, si laudabilem in se probis moribus vitam esse monstraverint, si docendi peritiam facundiamque dicendi interpretandi subtilitatem copiam disserendi se habere patefecerint, et coetu amplissimo iudicante digni fuerint aestimati, cum ad viginti annos observatione iugi ac sedulo docendi labore pervenerint, placuit honorari et his qui sunt ex vicaria dignitate connumerari.
von valentina.837 am 08.10.2018
Die Grammatiker, sowohl griechische als auch lateinische, Sophisten und Rechtskundige, die ihr Gewerbe in dieser königlichen Stadt ausüben und zu den etablierten Personen gezählt werden, wenn sie ihr Leben als lobenswert in ehrenhaften Sitten nachgewiesen haben, wenn sie sich als fähig im Lehren und beredt im Sprechen, subtil im Interpretieren und reichhaltig im Diskutieren erwiesen haben, und wenn sie von der angesehensten Versammlung als würdig erachtet worden sind, nachdem sie zwanzig Jahre mit beständiger Beobachtung und fleißiger Lehrtätigkeit erreicht haben, ist beschlossen worden, dass sie geehrt und zu jenen gezählt werden, die die Vikarienwürde besitzen.
von ibrahim8839 am 30.01.2018
Lehrer des Griechischen und Lateinischen, Philosophen und Rechtsgelehrte, die ihre Profession in dieser kaiserlichen Stadt ausüben und offiziell anerkannt sind, sollen Ehrungen erhalten und in den Rang derjenigen eingereiht werden, die das Amt eines Vikars bekleiden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen einen Lebenswandel von moralischer Integrität nachweisen, ihre Lehrbefähigung, Sprechfähigkeiten, interpretative Einsicht und argumentative Kompetenz unter Beweis stellen, vom höchsten Rat als würdig erachtet werden und zwanzig Jahre des engagierten Lehrdienstes vollenden.