Qui aut patre conchyliolegulo geniti probabuntur aut matre, memoratae adscriptioni obnoxios se esse non ambigant.
von marta.e am 30.05.2020
Wer als Kind eines Purpurfärbers (Vater oder Mutter) nachweislich abstammt, muss verstehen, dass er der zuvor erwähnten Registrierungspflicht unterliegt.
von lorenz.r am 20.03.2015
Diejenigen, die nachweislich von einem Purpurmuschel-Sammler als Vater oder einer Mutter geboren wurden, sollen nicht daran zweifeln, dass sie an die genannte Registrierung gebunden sind.