Privatae vel linteae vestis magistri, thesaurorum praepositi vel baphiorum ac textrinorum procuratores ceterique, quibus huiusmodi sollicitudo committitur, non ante ad rem sacri aerarii procurandam permittantur accedere, quam satisdationibus dignis eorum administratio roboretur:
von karina.842 am 27.10.2021
Die Meister der privaten oder Leinenkleidung, die Aufseher der Schatzkammern und die Verwalter der Färbereien und Webereien sowie andere, denen eine solche Verantwortung übertragen wird, sollen nicht eher zur Verwaltung der heiligen Schatzkammer zugelassen werden, als bis ihre Verwaltung durch würdige Sicherheiten gestärkt worden ist:
von anabel862 am 07.05.2020
Die Aufsichtsbeamten für kaiserliche und Leinenkleidung, Schatzamtoffiziere, Leiter von Färbereien und Textilfabriken und andere, denen ähnliche Verantwortlichkeiten übertragen sind, dürfen nicht zulassen, dass sie Angelegenheiten der kaiserlichen Schatzkammer behandeln, bevor ihre Verwaltung mit angemessenen Garantien gesichert ist: