Quod si alienigenae detentatores oneribus condicionis externae maluerint subiacere quam restituere facultates, et futura deinceps agnoscant munia sibi esse subeunda et de praeterito, si qua ipsis possidentibus reliqua colliguntur, a semet ipsis sciant sine aliqua excusatione solvenda.
von benett.t am 22.07.2014
Sollten jedoch fremde Besitzer es vorziehen, die Lasten der externen Bedingungen zu tragen, anstatt die Eigenschaften wiederherzustellen, so sollen sie sowohl die künftigen Pflichten anerkennen, die sie zu erfüllen haben, und was die Vergangenheit betrifft, wenn während ihres Besitzes Rückstände aufgelaufen sind, sollen sie wissen, dass diese von ihnen selbst ohne jede Ausrede zu begleichen sind.
von gustav9943 am 07.07.2014
Wenn fremde Siedler sich entscheiden, die Verpflichtungen der Außenstehenden zu akzeptieren, anstatt ihre Besitztümer aufzugeben, müssen sie verstehen, dass sie künftig alle Pflichten erfüllen müssen und persönlich für die Begleichung aller ausstehenden Schulden aus der vergangenen Besitzperiode verantwortlich sind, ohne jegliche Ausnahmen.