Hoc enim facto atque commisso non in dispendium solum atque naufragii damnum tenebitur obligatus, verum etiam publicae coercitionis experietur vigorem.
von michel.j am 21.01.2020
Denn nachdem dies getan und begangen wurde, wird er nicht nur für die Kosten und den Schaden des Schiffbruchs haftbar gemacht, sondern wird auch die Härte öffentlicher Bestrafung erfahren.
von roman.8881 am 27.01.2017
Nach Begehung dieser Handlung werden sie nicht nur für die finanziellen Verluste und Schäden durch Schiffbruch haftbar gemacht, sondern auch der vollen Härte öffentlicher Bestrafung ausgesetzt sein.