Cum autem is qui exsolvisse dicitur solam scripturam actoris suscipientis pecuniam promet, ea tantum defensio consuevit admitti, si quod exsolutum est rationi rei publicae profecisse doceatur.
von karoline.917 am 02.11.2015
Wenn jemand, der behauptet, eine Zahlung geleistet zu haben, nur eine Quittung vorweisen kann, die von der Person unterzeichnet wurde, die das Geld erhalten hat, wird seine Verteidigung nur dann anerkannt, wenn er nachweisen kann, dass die Zahlung tatsächlich der öffentlichen Kasse zugutegekommen ist.
von sara9946 am 09.02.2016
Wenn derjenige, von dem behauptet wird, er habe bezahlt, lediglich die Quittung des Bevollmächtigten, der das Geld entgegengenommen hat, vorlegt, wird nur diese Verteidigung zugelassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zahlung dem Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltung zugutegekommen ist.