Nemo audeat ad petitionem rerum defuncti defunctaeve, cuiuscumque fortunae aut sectae sit, etsi fisco nostro locus pateat, adspirare, cum nec illis quidem, quorum actu atque officio petitionem procedebat effectus, impune liceat nostris sanctionibus adversari.
von alessio.843 am 01.08.2021
Niemand soll es wagen, einen Anspruch auf die Besitztümer eines verstorbenen Mannes oder einer verstorbenen Frau zu erheben, welcher Herkunft oder Klasse sie auch immer angehören mögen, selbst wenn ein Platz in unserer Staatskasse offensteht, da nicht einmal denjenigen, durch deren Handlung und Amt der Effekt des Anspruchs zustande kam, erlaubt ist, unseren Verfügungen ungestraft entgegenzutreten.
von jayden.914 am 07.07.2022
Niemand darf versuchen, das Eigentum einer verstorbenen Person, unabhängig von deren Vermögen oder sozialem Status, in Anspruch zu nehmen, selbst wenn sich eine Möglichkeit zum Vorteil unserer Staatskasse ergeben könnte. Selbst Beamte, die normalerweise solche Ansprüche bearbeiten würden, dürfen unsere Gesetze nicht ohne Strafe missachten.