Cum vos proprio nomine sumptus ob defensionem publicam susceperitis, id, quod ad proprias erogationes collega vester acceperat, non vobis reddere heredes eius, sed si in ea causa est, ut restitui omnino oporteat, rei publicae debent potius inferre.
von thilo.969 am 03.05.2017
Da Sie persönlich die Kosten für die öffentliche Verteidigung übernommen haben, müssen die Erben Ihres Kollegen Ihnen das Geld, das er für seine eigenen Ausgaben erhalten hat, nicht zurückzahlen. Sollte jedoch eine Rückzahlung erforderlich sein, sollten sie diese stattdessen an den Staat leisten.
von lejla9952 am 21.10.2013
Da Sie in Ihrem eigenen Namen Ausgaben für die öffentliche Verteidigung getätigt haben, schulden die Erben Ihres Kollegen Ihnen nicht das, was er für seine eigenen Aufwendungen erhalten hatte. Wenn jedoch die Umstände es erfordern, dass es vollständig zurückerstattet werden muss, sollten sie es vielmehr dem Staat zahlen.