Si tempora, quae in fiscalibus hastis statuta sunt, patiuntur, cum etiam augmentum te facturam esse profitearis, adi rationalem nostrum, ut iuxta ius pretii uberioris oblationem admittat.
von mila.m am 11.02.2021
Wenn die für die öffentliche Versteigerung festgelegten Fristen noch nicht abgelaufen sind und Sie erklären, ein höheres Gebot abgeben zu wollen, begeben Sie sich zu unserem Finanzverwalter, damit er Ihr erhöhtes Angebot rechtmäßig entgegennehmen kann.
von milo.c am 29.06.2020
Wenn die Fristen, die bei fiskalischen Versteigerungen festgelegt sind, es erlauben, und Sie selbst erklären, dass Sie eine Erhöhung vornehmen werden, wenden Sie sich an unseren Finanzbeamten, damit dieser gemäß Recht das Angebot eines höheren Preises zulassen kann.