Aequum est tamen, ut prius de bonis eius qui exactor fuit, si solvendo est et conveniendi eius facultas datur, indemnitati fisci satisfiat, tunc a te, si servari hic modus non possit, reposcatur.
von niklas.x am 07.02.2018
Es ist jedoch angemessen, dass der Fiskus zunächst Ausgleich von den Vermögenswerten des ehemaligen Steuereinnehmers sucht, sofern dieser zahlungsfähig ist und erreicht werden kann, und erst dann Geld von Ihnen zurückfordert, wenn diese primäre Methode unmöglich erscheint.
von dominique966 am 09.11.2019
Es ist jedoch billig, dass zunächst aus dem Vermögen desjenigen, der Inkassator war, wenn er zahlungsfähig ist und die Möglichkeit besteht, ihn zu kontaktieren, die Entschädigung des Fiskus beglichen wird, und sodann von Ihnen, falls dieser Modus nicht eingehalten werden kann, zurückgefordert wird.