In fiscalibus debitis, hoc est annonariis ceterisque titulis, qui ad arcam eminentissimae pertinent praefecturae, nec non in iis debitis, quae rationalis usurpat officium, rectores provinciarum constringantur et eos necessitas maneat exigendi, a quibus expectatur auctoritas.
von tony.x am 23.04.2014
Bei fiskalischen Schulden, das heißt bei getreidebasierten und anderen Titeln, die zur Schatzkammer der hervorragendsten Präfektur gehören, sowie bei jenen Schulden, welche das Rechnungsamt geltend macht, sollen die Provinzgouverneure verpflichtet werden, und die Notwendigkeit der Eintreibung soll bei denjenigen verbleiben, von denen Autorität erwartet wird.
von silas914 am 16.03.2016
Die Provinzgouverneure sollten für die Eintreibung sowohl der Steuerschulden, einschließlich Getreideabgaben und anderer Abgaben, die zur Schatzkammer der höchsten Präfektur gehören, als auch der Schulden, die vom Rechnungsamt geltend gemacht werden, verantwortlich sein. Die Pflicht zur Eintreibung dieser Schulden muss bei denjenigen verbleiben, die mit der Befugnis dazu betraut sind.