Primatibus insuper officiorum eiusdem criminis laqueis constringendis, qui, simulatque noverint memoratum interdictum facinus in quocumque loco committi, proprios iudices de opprimendo nefandissimo scelere non protinus curaverint, instruendos.
von miran.t am 21.12.2019
Überdies sollen die leitenden Beamten der Dienststellen, die in die Verstrickungen desselben Verbrechens geraten sind, dahingehend belehrt werden, dass sie, sobald sie von dem vorerwähnten verbotenen Verbrechen an irgendeinem Ort Kenntnis erlangen, unverzüglich durch ihre eigenen Richter die Unterdrückung des abscheulichsten Verbrechens veranlassen müssen.
von kim922 am 07.12.2018
Darüber hinaus sollen die Amtsleiter auch für dasselbe Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie, nachdem sie davon erfahren haben, dass dieses verbotene Delikt an irgendeinem Ort begangen wird, nicht umgehend ihre Richter anweisen, ein solch verabscheuungswürdiges Verbrechen zu unterdrücken.