Interea vero exhibito non ferreas manicas et inhaerentes ossibus mitti oportet, sed prolixiores catenas, si criminis qualitas etiam catenarum acerbitatem postulaverit, ut et cruciatio desit et permaneat fida custodia.
von malea.n am 26.08.2019
Indes sollte man bei der Vorführung [des Angeklagten] keine eisernen Fesseln verwenden, die sich ins Knochenmark eingraben, sondern gegebenenfalls längere Ketten, sofern die Schwere des Verbrechens den Einsatz von Ketten überhaupt erfordert, um eine sichere Verwahrung zu gewährleisten, ohne Leiden zu verursachen.
von kristoph.h am 27.07.2018
Indes, nachdem dies dargelegt wurde, ist es angemessen, nicht eiserne Handschellen, die an den Knochen kleben, anzulegen, sondern vielmehr längere Ketten, wenn die Beschaffenheit des Verbrechens sogar die Härte der Ketten erfordern sollte, sodass sowohl Folter unterbleibt als auch eine treue Verwahrung bestehen bleibt.