Cum absenti reo gravia crimina intentantur, sententia festinari non solet, sed adnotari, ut requiratur, non utique ad poenam, sed ut potestas ei sit purgandi se, si potuerit.
von jana8838 am 06.12.2016
Wenn einem abwesenden Beklagten schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, pflegt das Urteil nicht eilig gefällt, sondern vermerkt zu werden, damit er gesucht werde, nicht unbedingt zur Bestrafung, sondern damit ihm die Möglichkeit gegeben sei, sich zu entlasten, wenn er dazu in der Lage sein wird.
von aleyna.g am 29.06.2015
Wenn schwerwiegende Vorwürfe gegen einen abwesenden Angeklagten erhoben werden, sollte das Urteil nicht überstürzt gefällt, sondern vielmehr dokumentiert werden, damit er gefunden werden kann - nicht unbedingt zur Bestrafung, sondern um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen, wenn er dazu in der Lage ist.