Res religioni destinatas, quin immo religionis effectas, scientes qui contigerint et emere et distrahere non dubitaverint, tametsi iure venditio non subsistat, laesae tamen religionis in crimen inciderunt.
von chayenne.871 am 20.02.2019
Personen, die wissentlich Gegenstände, die religiösen Zwecken gewidmet sind, insbesondere geweihte Objekte, berühren und deren Kauf und Verkauf nicht scheuen, machen sich der Entweihung religiöser Güter schuldig, auch wenn solche Verkäufe keine rechtliche Gültigkeit besitzen.
von marie.r am 08.01.2015
Diejenigen, die wissentlich Gegenstände, die der Religion gewidmet sind, ja sogar von Religion geschaffene Dinge berührt und deren Kauf und Verkauf nicht gescheut haben, sind, obwohl der Verkauf rechtlich nicht gültig ist, gleichwohl in das Vergehen der Verletzung der Religion gefallen.