In ea namque re non iuris effectus, quo cives nostri matrimonia contrahere plura prohibentur, sed animi destinatio cogitatur.
von leo.8861 am 25.10.2022
Bei dieser Angelegenheit wird nicht die Rechtswirkung betrachtet, durch welche unsere Bürger vom Abschluss mehrfacher Ehen abgehalten werden, sondern die Absicht des Geistes wird bedacht.
von mailo9878 am 03.02.2022
In dieser Angelegenheit zählt nicht die Rechtseinschränkung, die unsere Bürger daran hindert, mehrere Ehen zu schließen, sondern vielmehr die Absicht der Person.