Propter violatam virginem adultam qui postea maritus esse coepit accusator iustus non est et ideo iure mariti crimen exercere non potest, nisi puella violata sponsa eius fuerit.
von karla.875 am 25.08.2016
Derjenige, der später der Ehemann einer erwachsenen Frau wurde, die vergewaltigt wurde, kann nicht als rechtmäßiger Ankläger betrachtet werden und kann daher das Verbrechen nicht kraft der Rechte des Ehemanns verfolgen, es sei denn, die vergewaltigte Frau wäre zum Zeitpunkt der Tat seine Verlobte gewesen.
von elea969 am 23.07.2019
Aufgrund einer entehrten erwachsenen Jungfrau, die später seine Ehefrau wurde, ist er kein rechtmäßiger Ankläger und kann daher kraft des Eherechts das Verbrechen nicht verfolgen, es sei denn, die entehrte Jungfrau wäre seine Verlobte gewesen.