Possessores vero, qui non erunt curiales, in urbibus, in quibus domus possident, easdem domos dirutas neglectasque reparent, iudiciaria ad conservandum hoc praeceptum auctoritate retinendi.
von yann.971 am 12.12.2016
Die Besitzer, welche keine Kurialen sind, in den Städten, in denen sie Häuser besitzen, sollen eben diese verfallenen und vernachlässigten Häuser reparieren, wobei die gerichtliche Autorität zur Durchsetzung dieser Vorschrift beibehalten wird.
von yannick.a am 18.09.2021
Grundbesitzer, die nicht dem Stadtrat angehören, müssen in den Städten, in denen sie Eigentum besitzen, ihre verfallenen und vernachlässigten Häuser reparieren, und diese Anforderung wird durch richterliche Autorität durchgesetzt.