Libertos exemplo ingenuorum filios suos post libertatem ex legitimis nuptiis natos in potestate habere non est prohibitum.
von luise.915 am 11.05.2019
Freigelassene dürfen nach ihrer Freilassung rechtliche Gewalt über ihre Kinder haben, die aus legitimen Ehen geboren wurden, ebenso wie Freigeborene.
von karla.l am 29.01.2016
Für Freigelassene ist es nicht verboten, nach ihrer Freilassung geborene Söhne aus rechtmäßigen Ehen unter ihrer elterlichen Gewalt zu haben, nach dem Vorbild der Freigeborenen.