Si eo tempore, quo praedium distrahebatur, programmate admoniti creditores, cum praesentes essent, ius suum exsecuti non sunt, possunt videri obligationem pignoris amisisse.
von luisa959 am 10.03.2024
Wenn Gläubiger, die durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt wurden, ihre Rechte zum Zeitpunkt des Eigentumsverkaufs nicht geltend gemacht haben, obwohl sie anwesend waren, können sie als Verlustträger ihres Sicherungsinteresses betrachtet werden.
von felicitas.p am 21.03.2016
Wenn zu jener Zeit, in der das Grundstück veräußert wurde, die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung gewarnt, bei Anwesenheit jedoch ihr Recht nicht geltend machten, können sie als Verlustträger ihrer Pfandverpflichtung angesehen werden.