Quem enim a sua domo suaque familia publice reppulit neque ipse eum procurans neque alii commendans neque in venerabilem xenonem eum mittens neque consueta ei praebens salaria, maneat ab eo eiusque substantia undique segregatus tam in omni tempore vitae liberti quam cum moriatur nec non postquam iam fuerit in fata sua concessus.
von hanna.h am 07.09.2018
Denjenigen, den er öffentlich aus seinem Haus und seiner Familie vertrieben hat, ohne sich selbst um ihn zu kümmern, ihn anderen zu empfehlen, ihn in ein ehrwürdiges Hospiz zu schicken oder ihm die üblichen Bezüge zu gewähren, der soll von ihm und seinem Vermögen vollständig getrennt bleiben, sowohl während der gesamten Lebenszeit des Freigelassenen als auch zu dem Zeitpunkt seines Todes und selbst nachdem er in sein Schicksal eingegangen ist.
von aalyiah.957 am 15.01.2019
Wenn jemand seinen Freigelassenen öffentlich von seinem Haus und seiner Familie verstößt und weder persönlich für ihn sorgt, noch ihn anderen anvertraut, noch ihn in einer angesehenen Unterkunft unterbringt, noch ihm die übliche Lebensunterhaltung gewährt, soll er vollständig vom Freigelassenen und dessen Vermögen ausgeschlossen sein - während seiner gesamten Lebenszeit, bei seinem Tod und selbst nachdem er verstorben ist.