Quod si aetatis auxilio unus contra sententiam restitutionem impetravit, maiori, qui suo iure non appellaverit, hoc rescriptum non prodest.
von mina.847 am 26.04.2019
Wenn jemand aufgrund seines Minderjährigenalters eine Urteilsaufhebung erwirkt hat, kommt diese Entscheidung einem Erwachsenen, der nicht selbst Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zugute.
von alessia977 am 27.08.2016
Wenn jedoch eine Person mittels Altershilfe gegen ein Urteil eine Wiedereinsetzung erwirkt hat, nützt dieses Reskript einer volljährigen Person, die nicht aus eigenem Recht Berufung eingelegt hat, nicht.