Ab exsecutione appellari non posse satis et iure et constitutionibus cautum est, nisi forte exsecutor sententiae modum iudicationis excedat.
von fatima857 am 28.06.2023
Von der Vollstreckung kann nicht appelliert werden, was sowohl rechtlich als auch verfassungsmäßig hinreichend vorgesehen ist, es sei denn, der Vollstreckungsbeamte überschreitet das Maß des Urteils.
von maria.931 am 09.07.2024
Es ist sowohl rechtlich als auch verfassungsrechtlich hinreichend festgelegt, dass gegen eine Vollstreckung keine Berufung eingelegt werden kann, es sei denn, der Vollstrecker überschreitet die Grenzen des Urteils.