A proconsulibus et comitibus et his qui vice praefectorum cognoscunt, sive ex appellatione sive ex delegato sive ex ordine iudicaverint, provocari permittimus, ita ut appellanti iudex praebeat opinionis exemplum et acta cum refutatoriis partium suisque litteris ad nos dirigat.
von aleksander961 am 10.11.2018
Von Prokonsuls, Komites und denjenigen, die anstelle von Präfekten richten, erlauben wir Berufungen, gleichviel ob sie aus Berufung, Delegation oder regulärer Gerichtsbarkeit geurteilt haben, dergestalt, dass der Richter dem Berufenden eine Abschrift der Meinung aushändigt und die Akten mit den Gegenausführungen der Parteien und seinen eigenen Schreiben an uns weiterleitet.
von victoria864 am 13.06.2020
Wir erlauben Berufungen gegen Entscheidungen, die von Provinzgouverneuren, Grafen und stellvertretenden Präfekten getroffen wurden, unabhängig davon, ob sie in einer Berufungsangelegenheit, aufgrund delegierter Befugnisse oder in Ausübung ihrer regulären Gerichtsbarkeit entschieden haben. In solchen Fällen muss der Richter dem Berufungskläger eine Kopie der Entscheidung aushändigen und uns die Akten zusenden, einschließlich der Gegenargumente beider Parteien und seiner eigenen schriftlichen Stellungnahme.