Apostolos post interpositam provocationem etiam non petente appellatore sine aliqua dilatione iudicem dare oportet, cautione videlicet de exercenda provocatione in posterum minime praebenda.
von lou932 am 07.06.2017
Die Berufungsschreiben nach einer eingelegten Berufung sind, auch ohne Antrag des Berufungsführers, unverzüglich durch einen Richter zu erteilen, wobei eine Sicherheitsleistung für die Verfolgung der Berufung in Zukunft keinesfalls zu erbringen ist.
von anna.lena.k am 07.09.2022
Nach Einlegung einer Berufung muss unverzüglich ein Richter bestellt werden, um die Berufungsschreiben zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn der Berufungsführer dies nicht beantragt, und es ist keine Sicherheitsleistung für die künftige Verfolgung der Berufung erforderlich.