Quapropter mancipia petere non prohiberis nullam timens temporis praescriptionem, si hoc tantum initio procedente is contra quem supplicas horum possessionem adeptus est.
von anastasija944 am 16.01.2023
Daher wird Ihnen nicht untersagt, die Sklaven zu suchen, ohne Furcht vor einer Verjährungsfrist, wenn nur zu Beginn des Verfahrens derjenige, gegen den Sie vorgehen, deren Besitz erlangt hat.
von medina.g am 20.03.2020
Sie sind daher berechtigt, die Eigentumsansprüche geltend zu machen, ohne Bedenken hinsichtlich zeitlicher Beschränkungen, wenn der Besitzer die Sache erst kürzlich erworben hat.