Sed si locupletior factus emptoris pecunia post pubertatem occasionem iuris ad iniquum trahat compendium, doli mali submovebitur exceptione.
von zoe.902 am 23.09.2024
Wenn jedoch jemand, der durch das Geld des Käufers bereichert wurde, nach Erreichen der Volljährigkeit versucht, eine Rechtstechnikalie zu seinem unredlichen Vorteil auszunutzen, kann dies durch Geltendmachung der Einrede des Betrugs verhindert werden.
von ayla9897 am 14.04.2021
Wenn jedoch jemand, der durch das Geld des Käufers reicher geworden ist, nach der Pubertät die Gelegenheit des Rechts zu einem ungerechten Gewinn ausnutzt, wird er durch die Einrede des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.