Quae tamen universa exacto libertatis iudicio, quae a supra dictis rebus discernantur, in sequestro esse oportet, ut his ab utroque deductis atque in medio iure collocatis ad eorum proprietatem uterque contendat.
von jakob.936 am 11.03.2024
Alle diese Dinge müssen nach Abschluss des Freiheitsverfahrens, soweit sie sich von den vorgenannten Sachen unterscheiden, in Sequestration gestellt werden, damit beide Parteien, nachdem diese Dinge in neutrales Rechtsgebiet überführt und platziert wurden, um deren Eigentum streiten können.
von alya.t am 22.10.2018
Indessen müssen alle diese Angelegenheiten nach Abschluss des Freiheitsverfahrens unter Verwahrung gestellt werden, getrennt von den zuvor erwähnten Gegenständen, damit beide Parteien ihre Ansprüche geltend machen können und, mit den Gegenständen unter neutraler rechtlicher Obhut, jede Partei für ihre Eigentumsrechte argumentieren kann.