Nec omissa professio probationem generis excludit nec falsa simulata veritatem minuit.
von jette.q am 07.04.2021
Weder eine unterlassene Erklärung schließt den Nachweis der Herkunft aus, noch mindert eine falsche Vortäuschung die Wahrheit.
von leoni922 am 31.03.2019
Das Unterlassen einer Erklärung verhindert nicht den Nachweis der Herkunft, ebenso wenig wie falsche Behauptungen die Wahrheit schmälern.