Quamquam pater tuus fratrem tuum rogaverit, ut, si sine liberis diem suum fungeretur, portionem hereditatis tibi restitueret, tamen intestato eodem diem suum functo id, quod beneficio legis falcidiae habere potuit, ad successorem intestati pertinere ideoque non immerito sororem tuam, quae simul tecum ab intestato ei successit, emolumenti quod retineri potuit portionem sibi vindicare manifestum est.
von ewa.956 am 25.10.2020
Obwohl Ihr Vater Ihren Bruder gebeten hatte, Ihnen einen Teil seines Erbes zu hinterlassen, falls er kinderlos sterben würde, gehört nunmehr, da er ohne Testament verstorben ist, der Anteil, den er nach dem Falcidischen Gesetz hätte behalten können, seinen gesetzlichen Erben. Daher ist es offensichtlich, dass Ihre Schwester, die zusammen mit Ihnen als Intestaterbin eingetreten ist, einen rechtmäßigen Anspruch auf ihren Anteil des Erbes hat, der hätte zurückbehalten werden können.
von mica.z am 08.06.2023
Obwohl Ihr Vater Ihren Bruder gebeten hatte, falls er seinen Tag ohne Kinder beenden würde, einen Teil des Erbes an Sie zurückzugeben, steht es dennoch fest, dass nach seinem intestaten Ableben das, was er kraft des Lex-Falcidia-Vorteils hätte haben können, dem Erben des Intestaters zusteht und daher nicht unverdienterweise Ihre Schwester, die zusammen mit Ihnen intestat beerbt wurde, einen Anteil des Vorteils, der hätte zurückbehalten werden können, für sich beanspruchen kann.