Neque enim quartae retentionem, quam illa quae repudiaverit hereditatem, adire coacta suspectam retinere non potuit, timere debes.
von mark.b am 17.06.2017
Du brauchst dir keine Sorgen um den Vorbehalt des vierten Teils zu machen, da sie ihn nicht als verdächtig zurückbehalten konnte, nachdem sie gezwungen war, das Erbe anzunehmen, das sie ursprünglich abgelehnt hatte.
von colin.867 am 18.06.2015
Du solltest die Zurückbehaltung des vierten Teils nicht fürchten, den diejenige, die das Erbe zurückgewiesen hatte und zur Annahme gezwungen wurde, nicht als verdächtig hätte zurückbehalten können.