Neque enim quartae retentionem, quam illa quae repudiaverit hereditatem, adire coacta suspectam retinere non potuit, timere debes.
von colin.867 am 18.06.2015
Du solltest die Zurückbehaltung des vierten Teils nicht fürchten, den diejenige, die das Erbe zurückgewiesen hatte und zur Annahme gezwungen wurde, nicht als verdächtig hätte zurückbehalten können.