Vinum vero, quod in apothecis fuit, si ideo illic habuit, ut, cum in praedium venisset mater familias, eo uteretur, legato cedere ignorare non debes.
von leni8923 am 15.11.2023
Es sollte Ihnen bekannt sein, dass Wein, der in den Kellern speziell für die Hausherrin zum Gebrauch bei ihren Besuchen auf dem Anwesen aufbewahrt wurde, in die Erbschaft einbezogen werden muss.
von leo951 am 20.02.2022
Der Wein nämlich, welcher sich in den Vorratsräumen befand, wenn er dort aus dem Grund aufbewahrt wurde, dass die Mater Familias, sobald sie auf das Anwesen käme, ihn nutzen könne, den sollst du wissen, fällt unter das Vermächtnis.