Si igitur scriptura velut codicillorum patris tui fuit prolata, ut aliquid ex hac peti possit, adseverationi tuae mentis eum compotem fuisse negantis fidem adesse probari convenit.
von magnus931 am 03.11.2015
Wenn daher die Urkunde, gleichsam als seien es die Kodizille deines Vaters, vorgelegt wurde, so dass daraus etwas gefordert werden könnte, ist es angemessen, dass Beweis erbracht wird für die Glaubwürdigkeit deiner Behauptung, dass er nicht zurechnungsfähig gewesen sei.
von milo.p am 27.02.2022
Wenn ein Schriftstück, das vorgeblich das Kodizill deines Vaters sein soll, vorgelegt wurde, damit daraus Ansprüche geltend gemacht werden können, musst du durch Beweise darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung nicht geschäftsfähig war.