Ne quis nos putaverit antiquitatis penitus esse contemptores, indulgemus quidem eis petere deliberationem vel a nobis vel a nostris iudicibus, non tamen amplius ab imperiali quidem culmine uno anno, a nostris vero iudicibus novem mensibus, ut neque ex imperiali largitate aliud tempus eis indulgeatur, sed et, si fuerit datum, pro nihilo habeatur:
von elli.e am 29.04.2017
Damit niemand uns für völlige Verächter der Vorzeit halte, gewähren wir ihnen zwar, eine Bedenkzeit von uns oder unseren Richtern zu suchen, jedoch nicht mehr als ein Jahr von der kaiserlichen Höhe, von unseren Richtern aber neun Monate, sodass weder durch kaiserliche Großzügigkeit eine weitere Zeit gewährt werden soll, sondern auch, falls sie gewährt worden wäre, sie als nichtig gelten soll:
von aiden928 am 09.09.2015
Um zu verdeutlichen, dass wir die Tradition keineswegs vollständig missachten, gestatten wir es, eine Bedenkzeit entweder von uns oder unseren Richtern zu beantragen. Diese Bedenkzeit darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen, wenn sie von kaiserlicher Autorität gewährt wird, oder nicht länger als neun Monate, wenn sie von unseren Richtern gewährt wird. Keine weitere Frist darf durch kaiserliche Gunst gewährt werden, und sollte eine solche zusätzliche Zeit gewährt werden, gilt sie als ungültig.