Et hoc inventarium intra alios sexaginta dies modis omnibus impleatur sub praesentia tabulariorum ceterorumque, qui ad huiusmodi confectionem necessarii sunt.
von angelina.878 am 28.03.2016
Und dieses Inventar soll innerhalb von sechzig weiteren Tagen in jeder Hinsicht vervollständigt werden unter Anwesenheit von Urkundsbeamten und anderen, die für eine solche Erstellung notwendig sind.
von noa915 am 11.10.2023
Dieses Inventar muss auf jeden Fall innerhalb weiterer sechzig Tage vervollständigt werden, in Anwesenheit der Urkundenbewahrer und sonstigen notwendigen Personals, das für eine solche Erstellung erforderlich ist.